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Anja Altmann
Rechtmäßigkeit der Datenerhebung vs. Einwilligungserklärung
Guten Tag,
Sie stellen dar, dass personenbezogene Daten von beispielsweise Fachplanern und Handwerkern rechtmäßig erhoben werden dürfen, da sie zur Erfüllung des Architektenvertrags erforderlich sind.
Warum ist dann trotzdem noch eine Einwilligungserklärung des Fachplaners / Handwerkers erforderlich (vgl. Vorlagen der BAK)?
Michael Hengstler
Liebe Frau Altmann,
viele Dank für Ihre Frage.
Sie merken berechtigterweise an, dass eine Einwilligung nicht erforderlich ist, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages bzw. aufgrund überwiegender berechtigter Interessen des Architekturbüros erlaubt ist. Aus diesem Grund ist nach meiner Auffassung die Empfehlung der BAK, eine Einwilligung für die dort genannten Fälle einzuholen, falsch.
Zudem gilt die Einwilligung nur für Daten solcher Personen, die diese abgegeben haben. Im Normalfall werden dies die Inhaber*innen bzw. Geschäftsführer*innen entsprechender Betriebe sein. Verarbeitet man aber anschließend auch die Daten der Mitarbeiter*innen dieser Betriebe, müsste man auch von diesen separate Einwilligungen einholen. Dies wäre lebensfremd und würde zudem einen unnötigen Aufwand verursachen, denn die Verarbeitung ist für geschäftliche Zwecke erforderlich und ist damit ohne Einwilligung erlaubt.
Nichts anderes ist auch den Muster-Einwilligungserklärungen der BAK zu entnehmen. Als Zwecke werden insbesondere die Einholung von Angeboten = Vertragsanbahnung, Beauftragungen und die Übermittlung an beteiligte Handwerker*innen etc. genannt. Ich wundere mich daher, dass es der BAK selbst nicht auffällt, das hier eine andere Rechtsgrundlage einschlägig ist. Außerdem frage ich mich, wie die Einwilligung beim Erstkontakt eingeholt werden soll.
Schließlich sieht man auch beim hypothetischen Widerruf der Einwilligung in einer laufenden Vertragsbeziehung die Inkonsequenz der Einwilligungslösung. Ist der Der Widerruf müsste dann möglicherweise sogar als eine (unberechtigte?) außerordentliche Kündigung gewertet werden, weil das Architekturbüro die Daten der Vertragspartner*in nicht mehr verarbeiten darf. Diese Konsequenz ist vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt.
Leider habe ich diese Problematik in der Lektion nicht behandelt, weshalb es für Verwirrung sorgt, wenn man auf den Link klickt und plötzlich mit der Einwilligung konfrontiert wird. Insofern danke ich Ihnen für das Nachhacken und die damit geschaffene Klarheit.
Den Link werden wir entfernen.
Herzliche Grüße,
Michael Hengstler